Vorstand, Satzung & Datenschutz

 

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Aufnahmeantrag & Beitrittserklärung und Förderantrag


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Bei Mitgliedswunsch bitte den pdf-Antrag downloaden, ausdrucken, ausfüllen und senden an:
foerderverein@sp-gs.de

 

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Hier kann ein konkretes Vorhaben gefördert werden: Förderantrag

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Wird gesendet

Geschäftsführender Vorstand

1. Vorsitzender
Dr. Christoph Sass
Mail: christoph.sass@sp-gs.de
Telefon: 01514 192 2676
Schriftführerin
Sarah Dirwehlis
Mail: sarah.dirwehlis@sp-gs.de
Telefon: –
2. Vorsitzende
Ramona Oppermann
Mail: ramona.oppermann@sp-gs.de
Telefon: –
Kassenwart
Jörg Stieghan
Mail: joerg.stieghan@sp-gs.de
Telefon: –
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Satzung des Fördervereins IGS Volkmarode e.V.

Satzung
vom 18.11.2011
Neue Satzung
in Genehmigung befindlich!
§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen Förderverein IGS Volkmarode e. V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften/des in § 3 Ziffern 1,2,3 genannten steuerbegünstigten Zwecks des Fördervereins IGS Volkmarode e. V. verwendet.

2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Zweckbestimmung

1. Der Verein unterstützt die IGS Volkmarode bei

  • •.der Erziehungs- und Bildungsarbeit
  • •.der Förderung kultureller Veranstaltungen der Schule
  • •.der Förderung des Schulsports und der Klassenfahrten der Schülerinnen und Schüler
  • •.der Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler
  • •.der Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens
  • •.der Beschaffung wissenschaftlich-künstlerischer Unterrichtsmittel.

2. Der Verein unterstützt darüber hinaus klima- und umweltschonende Schulprojekte der
IGS Volkmarode, insbesondere Bildungsprojekte zu Themen wie nachhaltige Entwicklung, Umweltbildung und zur Nutzung regenerativer Energien, Umweltprojekte sowie Öffentlichkeitsarbeit zu diesem Bereich.

3. Der Verein will dazu auch die Finanzierung, Wartung und den Betrieb von Schulanlagen zur Gewinnung regenerativer Energien, z.B. Schulsolaranlage und/oder Windkraftanlage, an der IGS Volkmarode sichern und koordinieren und didaktisch und methodisch in den Unterricht und das Schulleben der IGS Volkmarode einbetten helfen.

Dazu gehören Aktivitäten wie z.B.

a. Bei der Planung der Ausschreibung wird einbezogen, welche Eigenleistungen von Schülerinnen und Schülern bei der Errichtung der Anlage möglich sind: Transport der Anlagenkompoenten (Montageteile, Solarmodule, Zubehör) zum Aufstellort, Unterstützung bei der Verlegung von Versorgungsleitungen, leichte Montagearbeiten usw.

b. Zur Finanzierung gehören Aktionen mit Schülerinnen und Schülern, wie: Herstellung von Aufklebern für eine Windkraft- oder Solarnutzung sowie deren erlösbringender Verkauf (Kunstunterricht, Projektwochen, “Schülerfirma”).

c. Die Ertragswerte werden kontinuierlich auf einer Anzeigetafel in der Schule und auf einer Homepage abzulesen sein. Schülerinnen und Schüler werden in abgestimmter Zusammenarbeit mit den Lehrkräften die entsprechende Homepage erstellen und pflegen.

d. Die Ertragswerte werden regelmäßig im naturwissenschaftlichen und im gesellschaftswissenschaftlichen Unterricht verwendet. Zudem werden die Werte in eventuelle laufende internationale Schülerprojekte mit  Partnerschulen einfließen.

e. Die Finanzierungs- und Amortisationsmodelle solcher Anlagen werden im Mathematik- und Gesellschaftslehreunterricht behandelt.

f.  In Arbeitsgemeinschaften bzw. Wahlpflichtkursen wird an weiteren klimaschonenden Aktivitäten in der Schule gearbeitet, deren Finanzierung zum Teil durch die Erträge eines Anlagenbetriebes ermöglicht werden soll. So arbeiten Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Wahlpflichtkurse und der Arbeitsgemeinschaften an Projektthemen wie etwa Anlegen, Pflegen und Betrieb der Infrastruktur (Strom- und Wasserversorgung) eines Schulbiotops/Schulgartens sowie der Erarbeitung naturwissenschaftlicher, insbesondere technisch-physikalischer Grundlagen im Unterricht und der zielgerichteten Nutzung regenerativer Energien.

g. Der Verein wird separat oder im Rahmen von schulischen Anlässen öffentliche Veranstaltungen zum Thema Klimaschutz veranstalten, bei denen Schülerinnen und Schüler als Referenten oder Moderatoren tätig sein werden.

h. Das Betreiben eigener Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien, z.B. Schulsolar- oder Windkraftanlagen in Abstimmung mit der IGS Volkmarode.

 

4. Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke beantragt und/oder beschafft der Verein Fördermittel, Beiträge, Spenden, Zuschüsse, Stromeinspeisevergütungen und sonstige Zuwendungen. Damit werden eigene Projekt durchgeführt oder die Mittel an die o.g. Schule oder dieser partnerschaftlich verbundene internationale Bildungseinrichtungen zur Durchführung von Projekten im Sinne von Absatz 1 und 2 weitergegeben.

 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

7. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person und Personenvereinigung werden, die bereit ist Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

2. Innerhalb der Mitgliedschaft können sich aktive Mitglieder den im Verein direkt mitarbeitenden Mitgliedern anschließen. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Bei Schulaustritt des Kindes kann mit sofortiger Wirkung von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht werden.

5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.10. eines jeden Jahres und endet am 30.09. des folgenden Jahres.

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie kann für juristische und natürliche Personen in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden. Der Beitrag wird zu Beginn eines Geschäftsjahres erhoben. Der Jahresbeitrag ist bis zum 01.10. jeden Jahres unaufgefordert an den Verein per Überweisung oder erteilter Einzugsermächtigung zu zahlen. Bei einem späteren Beitritt wird der Mitgliedsbeitrag anteilig gezahlt.

§ 8 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • •.Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
  • •.Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
  • •.Entlastung des Vorstandes Wahl des Vorstandes
  • •.Wahl der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer
  • •.über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
  • •.Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • •.Festsetzung der Beiträge.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt drei Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse oder Emailadresse.

3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

5. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiterin bzw. Versammlungsleiter bestimmen.

6. Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in einen Schriftführer, der ein Protokoll aufzunehmen hat. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder). Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

5. Für Änderungen des Zweckes des Vereins, Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§11 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • •.eine Vorsitzende bzw. ein Vorsitzender
  • •.eine bzw. ein stellvertretende/r Vorsitzende bzw. Vorsitzender
  • •.eine Kassenführerin oder Kassenführer
  • •.eine Schriftführerin bzw. ein Schriftführer
  • •.sowie bis zu fünf Beisitzer.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassenführer/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen.

5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§12 Kassenprüfer

1. Von der Jahresmitgliederversammlung werden zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2. Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Begleichen etwaiger Schulden verbleibende Vereinsvermögen an die IGS Volkmarode, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, und zwar für die Beschaffung notwendiger oder wünschenswerter Lern- und Lehrmittel.

2. Die Vereinsmitglieder haben bei der Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand.

 

Datenschutz

Download Datenschutzverordnung V04

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