
*** Informationen zur Arbeit im Schulvorstand ***
Der Schulvorstand ist seit 2007 ein zweites Kollegialorgan, daraus ergibt sich für die Eltern- und Schülermitarbeit ein deutlich vergrößerter Mitwirkungs- und Verantwortungsbereich. Lehrkräfte, Eltern und Schülerinnen und Schüler entscheiden zusammen über Inhalte und Ausgestaltung der schulischen Arbeit.
Aufgaben des Schulvorstands (unter anderem):
Der Schulvorstand entscheidet über die Ausgestaltung der Eigenverantwortlichkeit im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Möglichkeiten.
Der Schulvorstand entscheidet über den Haushaltsplan, der vom Schulleiterin oder der Schulleiter vorgelegt wird. Der Vorstand entscheidet außerdem über die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
Der Schulvorstand entscheidet über die Ausgestaltung der Stundentafel.
Der Schulvorstand entscheidet über Schulpartnerschaften im In- und Ausland.
Der Schulvorstand kann Schulversuche, z. B. zur Erprobung unterschiedlicher Organisationsformen der Schule oder neuer pädagogischer Ansätze, beantragen.
Der Schulvorstand entscheidet über die Grundsätze zur Durchführung von Projektwochen.
Der Schulvorstand entscheidet über die Grundsätze für die Werbung und das Sponsoring an der Schule.
Der Schulvorstand entscheidet über die Grundsätze für die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule.
Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und die Schulordnung.
Damit die Elternvertreter in den Schulvorständen auf Augenhöhe mit Schulleitung und den Lehrkräften zusammenarbeiten können, sind auf Initiative des Landeselternrates aus fast allen Kreisen und kreisfreien Städten so genannte Elterntrainer ausgebildet worden.
Diese Elterntrainer bieten Kurse für die Elternvertreter in den Schulvorständen an, um ein fundiertes Grundwissen zu vermitteln. Auf diese Weise sollen Elternvertreter fit für den Schulvorstand gemacht werden, damit sie engagiert und mit Sachkenntnis die Interessen der Elternschaft der jeweiligen Schule vertreten können.
Fragen zum Schulvorstand sind auf der Internetseite www.mk.niedersachsen.de des Kultusministeriums beantwortet worden unter Schule -> Unsere Schulen-> Eigenverantwortliche Schulen.
*** Informationen zur Arbeit in der Gesamtkonferenz ***
Die Gesamtkonferenz ist seit der Einführung der eigenverantwortlichen Schule nicht mehr das oberste Beschlussgremium der Schule. Hatte sie zuvor über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule zu entscheiden, ist nun ein enger Rahmen für die Zuständigkeiten vorgegeben. Ihre Hauptaufgabe liegt im Zusammenwirken der Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten.
Die Gesamtkonferenz beschließt das Schulprogramm, die Schulordnung und die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse. Außerdem entscheidet die Gesamtkonferenz über die Grundsätze für die Leistungsbewertung und Beurteilung und über die Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten sowie für deren Koordinierung.
Sollen im Rahmen einer kollegialen Schulleitung (§ 44) zusätzliche Lehrkräfte als Mitglieder für die Schulleitung vorgeschlagen werden, so entscheidet auch hierüber die Gesamtkonferenz.
Stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtkonferenz sind (§ 36 NSchG)
- die Schulleiterin oder der Schulleiter,
- die hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiter,
- so viele Vertreterinnen oder Vertreter der anderen Lehrkräfte, wie vollbeschäftigte Lehrkräfte notwendig wären, um den von den anderen Lehrkräften erteilten Unterricht zu erteilen,
- die der Schule zugewiesenen Referendare und Anwärter
- sowie jeweils ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land und zum Schulträger stehen,
- Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schüler.
Die Anzahl der Vertreter der Eltern und Schüler richtet sich nach der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Lehrkräfte, sie beträgt
- bei mehr als 70 stimmberechtigten Lehrkräften je 18 Schüler- und Elternvertreter,
- bei 51 bis 70 stimmberechtigten Lehrkräften je 14 Schüler- und Elternvertreter,
- bei 31 bis 50 stimmberechtigten Lehrkräften je 10 Schüler- und Elternvertreter,
- bei 11 bis 30 stimmberechtigten Lehrkräften je 6 Schüler- und Elternvertreter
- und bei bis zu 10 stimmberechtigten Lehrkräften je 4 Schüler- und Elternvertreter.
Als beratende Mitglieder gehören der Gesamtkonferenz die nicht stimmberechtigten Lehrkräfte, ein Vertreter des Schulträgers und bei Berufsschulen jeweils zwei Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber an.
Die Gesamtkonferenz kann auch beschließen, dass die beratenden Mitglieder stimmberechtigt sind.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule (§ 34 Abs. 3).